Weitere Informationen zu den jeweils gültigen Corona-Rahmenbedingungen

Informationen zum Einlass:

In der ab dem 09. Juli 2021 gültigen Fassung der Coronaschutzverordnung sind in § 13 die Vorgaben für kulturelle Veranstaltungen geregelt:
„Die Zulässigkeit……. von Konzerten und Aufführungen in ….. Konzerthäusern…. richten sich nach folgenden Vorschriften:
In Kreisen und kreisfreien Städten der Inzidenzstufe 1 sind nur zulässig:
Kulturveranstaltungen in geschlossenen Räume für Zuschauerinnen und Zuschauer mit Negativtestnachweis, sichergestellter besonderer Rückverfolgbarkeit und Einhaltung des Mindestabstandes, wobei bei festen Sitzplätzen eine Besetzung im Schachbrettmuster ausreicht.

Erklärung zum Negativtestnachweis: Es genügt ein Test, der nicht älter als 48 Stunden ist, der Nachweis einer vollständigen Impfung (14 Tage nach der zweiten Impfung) oder der Nachweisung einer vollständigen Genesung.

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